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Sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent,

 

in folgenden Fällen können Sie bei mir ein Gutachten nach §6 Waffengesetz in Auftrag geben, wenn Sie ...

  • einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition gestellt haben und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • am 1. April 2003 bereits Schusswaffen besessen, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • Schusswaffen geerbt, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben

oder

  • im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit mit Schusswaffen umgehen sollen, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Die Kosten müssen Sie selbst tragen. Wie hoch diese sein werden, richtet sich nach dem Aufwand der Begutachtung und der Erstellung des Gutachtens.